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Bundestag beschließt Mehrweg-Pflicht für Take-Away

Weniger Abfall und mehr Umweltschutz: Ab 2023 müssen Caterer, Lieferdienste und Gastronomen neben Einweg- auch Mehrwegbehälter anbieten, wenn sie Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen. Der Bundestag hat die Neuregelungen im Verpackungsgesetz bereits beschlossen. Der Gesetzesbeschluss muss nun noch den Bundesrat passieren und tritt voraussichtlich zum 3. Juli 2021 in Kraft.

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Der Beschluss des Bundestages soll die steigende Verpackungsflut eindämmen und Rohstoffe schonen. Obwohl Gerichte zum Liefern und Abholen seit der Pandemie noch beliebter sind, dürfen sie bald nicht mehr ausschließlich in Einwegverpackungen transportiert werden. Auch für pfandpflichtige Verpackungen sieht das Gesetz Neuerungen vor.

Weniger Plastikmüll dank Mehrwegverpackungen

Bundesumweltministerin Svenja Schulze möchte Mehrweg zum neuen Standard machen und brachte zusammen mit dem Bundestag das neues Verpackungsgesetz auf den Weg. Ihr Ziel: „Kundinnen und Kunden sollen ihr Take-away-Essen oder To-go-Getränk ganz einfach in umweltschonenden Mehrwegbechern oder -behältern erhalten können. Durch die neue Pflicht zum Mehrwegangebot entstehen schon jetzt viele praktische Lösungen, auch in Kooperation mit Lieferdiensten. Mit mehr Mehrwegverpackungen werden wir die Verpackungsflut vor allem im To-Go-Bereich wirksam eindämmen“. Mit der Kampagne „Weniger ist mehr“ möchte das Bundesumweltministerium Verbraucher zudem für das Thema Verpackungen und Umweltschutz sensibilisieren.

Welche Regelungen für Mehrweg-Verpackungen gelten

Ab 2023 soll das neue Gesetz in der gesamten EU greifen. Dann müssen Restaurants und andere Anbieter, die Essen zum Mitnehmen verkaufen, auch Mehrwegverpackungen bereithalten. Allerdings darf das Essen in einem Mehrwegbehältnis nicht teurer sein als das gleiche Produkt in einer Einweg-Verpackung. Zudem müssen Gastronomen bei To-Go-Getränken für alle Angebotsgrößen auch entsprechende Mehrwegbecher anbieten.

Wer von der Mehrweg-Pflicht ausgenommen ist

Von der Mehrweg-Pflicht ausgenommen sind kleine Verkaufsstellen mit maximal 80 Quadratmetern Ladenfläche und höchstens 5 Angestellten. Dazu gehören beispielsweise Imbissbuden oder Spätverkaufsstellen. Diese sollen Kunden jedoch deutlich darauf hinweisen, dass Speisen und Getränke auch in selbst mitgebrachte Mehrwegbehälter abgefüllt werden können.

Erweiterung der Pfandpflicht

Mit der Novellierung des Verpackungsgesetzes erweitert der Gesetzgeber auch die Pfandpflicht. Ab 2022 sind Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie sämtliche Getränkedosen pfandpflichtig. Bisher gab es diverse Ausnahmen, beispielsweise für Fruchtsäfte ohne Kohlensäure. Ab dem nächsten Jahr gilt jedoch grundsätzlich: Einwegplastik ist pfandpflichtig. Das Pfand auf Flaschen aus Einwegplastik beträgt 25 Cent. Befinden sich Einwegverpackungen bereits im Verkehr, dürfen sie noch bis zum 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden. Jedoch sollen PET-Einwegflaschen ab 2025 zu mindestens 25 Prozent aus recyceltem Kunststoff bestehen. Die Quote erhöht sich bis zum Jahr 2030 auf 30 Prozent. Verpackungen für Milch und Milcherzeugnisse erhalten eine Übergangsfrist bis 2024. Ab 2024 wird die Pfandpflicht dann auch auf Plastikflaschen mit Milchgetränken ausgeweitet. In Deutschland entstehen täglich 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Einweg-Verpackungen. Dem möchte die Bundesregierung mit der Gesetzesänderung Einhalt gebieten. Mehr dazu, wie Restaurants ihren Abholservice auf Mehrweg umstellen können, lesen Sie hier.

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