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Erhöhtes Kurzarbeitergeld

Deutschlandweit mussten viele Unternehmen auf Kurzarbeit zurückgreifen, um mit der Corona-Pandemie fertig zu werden. Seit Ende April steht nun fest, dass das Kurzarbeitergeld erhöht wird. Abhängig ist die Höhe von dessen Dauer. Erhöht wird ab dem vierten sowie ab dem siebten Monat. Für viele Unternehmen ist damit für Juni die erste Erhöhung erreicht.

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Aufgrund der Corona-Krise wurde mehr Kurzarbeit angemeldet als jemals zuvor. Für einen Rekordwert von etwa 10 Millionen Menschen wurde die Möglichkeit genutzt. Seit einigen Wochen steht fest, dass das Kurzarbeitergeld erhöht wird. Wir geben Ihnen einen Überblick. 

Kurzarbeitergeld – Wo finde ich welche Infos?

Hier finden Sie alle Beiträge des Gastrotickers zum Thema Kurzarbeitergeld: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Welche Leistungen kann man erwarten? Für Erläuterungen dazu werfen Sie einen Blick in diesen Beitrag des Gastrotickers. Sind Sie sich unsicher, wie Sie Kurzarbeitergeld berechnen? Dann hilft Ihnen dieser Beitrag zum Kurzarbeitergeld-Rechner weiter. Möchten Sie Kurzarbeit beantragen? Dann zeigen wir Ihnen in diesem Tutorial, wie das geht.

Kurzarbeitergelderhöhung – Was hat sich geändert?

Bislang sah es beim Kurzarbeitergeld so aus, dass die Bundesagentur für Arbeit 60 % des ausgefallenen Nettolohns übernimmt – bei Arbeitnehmern mit Kind sogar 67 %. Jetzt wurde jedoch ergänzt, dass bei einem Entgeltausfall von mindestens 50 % (im Bezugsmonat) folgende Staffelung greift: bis zum dritten Monat -> 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz ab dem vierten Monat -> 70 % bzw. 77 % der Nettoentgeltdifferenz ab dem siebten Monat -> 80 % bzw. 87 % der Nettoentgeltdifferenz Durch die Rückwirkung zum März kann im Juni 2020 erstmals die zweite Stufe mit einer Auszahlungshöhe von 70 % erreicht werden.

Kurzarbeitergelderhöhung – Was gibt es zu beachten?

Der Bezugsmonat ist entscheidend. Wichtig ist es, dass im Bezugsmonat ein Entgeltausfall von über 50 % vorliegt. Wenn seit März Kurzarbeit angemeldet ist, der Arbeitsausfall aber unter 50 % liegt, macht das nichts, solange die Grenze im Bezugsmonat überschritten wird. Beispiel:
März 2020: Arbeitsausfall 40 % April 2020: Arbeitsausfall 30 % Mai 2020: Arbeitsausfall 20 % Juni 2020: Arbeitsausfall 60 % <- Bezugsmonat Ist Kurzarbeit 50 % und Entgeltausfall 50 % das gleiche? Entscheidend bei der Erhöhung ist der Entgeltausfall durch Kurzarbeit. An Feiertagen beispielsweise tritt bei Kurzarbeit ein geringerer Entgeltausfall ein. Somit kann die Kurzarbeit 50 % betragen, der Entgeltausfall ist aber niedriger. Die Erhöhung gilt maximal bis 31. Dezember 2020. Detaillierte Informationen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes können Sie auch direkt beim Bundesministerium für Finanzen nachlesen