„Die Zukunft vieler der 223.000 Unternehmen des Gastgewerbes mit über 2,4 Millionen Erwerbstätigen ist akut bedroht“, sagt DEHOGA-Präsident Guido Zöllick. „Ohne schnelle und effektive Hilfe befürchten wir eine Welle von Insolvenzen, die zehntausende Arbeitsplätze vernichtet.“ Das ausgiebige Maßnahmenpaket, angekündigt von Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier, soll die Auswirkungen der Corona-Krise abfedern.
Staatliche Corona-Hilfe der KfW
Die KfW kann Kredite in unbegrenzter Höhe vergeben. Wollen Gastronomen eine solche Finanzierung in Anspruch nehmen, wenden sie sich hierfür an ihre Hausbank oder einen Finanzierungspartner, der anschließend den Antrag bei der KfW stellt. Steht das Unternehmen mit keinem Finanzierungspartner in Kontakt, kann dieser über die KfW gefunden werden (Online-Beratungsanfrage, um Finanzierungspartner zu finden).
KfW-Kredite für Unternehmen, die mindestens fünf Jahre am Markt sind
Unternehmen, die bereits länger als fünf Jahre am Markt aktiv sind, können einen KfW-Unternehmerkredit beantragen: kann für Investitionen und Betriebsmittel beantragt werden Kreditbetrag bis zu 1 Mrd. Euro bis zu 90 % Risikoübernahme KfW-Unternehmerkredit: Konditionen, Formulare zum Download und FAQ
KfW-Kredite für Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind
Neu gegründete Unternehmen oder solche, die weniger als fünf Jahre alt sind, können einen ERP-Gründerkredit bei der KfW beantragen: kann für Investitionen und Betriebsmittel beantragt werden Kreditbetrag bis zu 1 Mrd. Euro bis zu 90 % Risikoübernahme ERP-Gründerkredit: Konditionen, Formulare zum Download und FAQ Die KfW hat eine Hotline zur KfW-Coronahilfe geschaltet. Unter der kostenfreien Servicenummer 0800 539 9000 können Interessierte Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 18 Uhr Ihre individuellen Fragen mit Experten der Förderbank besprechen. Darüber hinaus aktualisiert die KfW auf Ihrer Website laufend alle Informationen in Absprache mit der Bundesregierung.
Steuerliche Hilfsmaßnahmen der Finanzämter für Corona-betroffene Unternehmen
Die Bundesregierung hat ein Milliarden-Schutzschild für Deutschland aufgesetzt, um von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen zu unterstützen. Gastronomen und Hoteliers können von weitreichenden Maßnahmen profitieren: Stundung von Steuerzahlungen Anpassung von Vorauszahlungen Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen Wenn Unternehmen in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen aufgrund von Einkommenseinbußen nicht leisten können, stundet das Finanzamt die Steuerzahlungen befristet und zinsfrei Hierfür muss bis zum 31. Dezember 2020 ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Außerdem können Unternehmen (sowie Freiberufler und Selbständige) die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommens-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer nach unten anpassen. Auch hierfür ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig. Auf die Vollstreckung überfälliger Steuerschulden wollen die Finanzämter bis zum Ende des Jahres verzichten. Auch Säumniszuschläge sollen bis Ende 2020 wegfallen. Aktuelle Informationen zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung bietet das Bundesfinanzministerium auf seiner Website an.
Kurzarbeitergeld für Arbeitsausfälle aufgrund des Corona-Virus
Gastronomen und Hoteliers können Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent ihrer Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. März 2020. Auch Leiharbeiter/innen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Informationen zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit So beantragen Sie Kurzarbeitergeld (Video) Kurzarbeit: Was Gastronomen und Hoteliers jetzt wissen sollten (Link auf unseren eigenen Beitrag zum Thema Kurzarbeit)
Lohnfortzahlung bei Krankheit der Mitarbeiter: Entgeltfortzahlungsversicherung
Die Zahl der mit dem Coronavirus Infizierten steigt täglich. Wenn Mitarbeiter/innen krankgeschrieben werden, muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen. Gerade in der aktuellen finanziell angespannten Situation kann dies für Gastronomen und Hoteliers zu einer enormen Belastung werden. Darum sieht der Gesetzgeber mit der Umlage U1 eine Entgeltfortzahlungsversicherung für kleine und mittlere Betriebe vor. Betriebe mit weniger als 30 Mitarbeiter/innen müssen diese Umlage an die Krankenversicherung zahlen. Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten daraus den fortgezahlten Lohn für erkrankte Mitarbeiter. Bei privat versicherten Angestellten tritt die Krankenkasse ein, die im jeweiligen Unternehmen für die Entgegennahme der Renten- und/oder Arbeitslosenversicherungsbeträge zuständig ist. Die Lohnfortzahlung bei geringfügig Beschäftigten übernimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale).
Stundung von Miet- oder Pachtkosten
Das Bundeskabinett verabschiedet in den nächsten Tagen ein Hilfspaket, in dem auch das Thema Mieten und Pachten eine Rolle spielt. Dies könnte auch Gastronomen in der derzeitigen Situation zu Gute kommen. Normalerweise dürfen Vermieter dem Mieter kündigen, wenn zwei Monate in Folge keine Miete gezahlt wurde. Dies möchte die Bundesregierung untersagen lassen, wenn die Coronakrise der Grund für den Rückstand ist. Gelten soll dies zunächst für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020. Die Pflicht zur Zahlung der Miete würde damit jedoch nicht aufgehoben, sondern nur verschoben. Dennoch würde dieses Gesetz Unternehmern in der Krise helfen.