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Mehrwertsteuersenkung

Die Corona-Pandemie hat viele Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie die Gesellschaft. Die Bundesregierung reagiert mit Maßnahmen wie beispielsweise dem vereinfachten Kurzarbeitergeld sowie der befristeten Senkung der Umsatzsteuer. Was vor allem die Gastronomie jetzt bei der Mehrwertsteuersenkung beachten muss, lesen Sie hier.

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Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer – was ist der Unterschied? Welcher Stichtag gilt? Was passiert mit laufenden Verträgen? Alle Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Mehrwertsteuersenkung finden Sie in diesem Beitrag.

Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?

Es gibt keinen. Beide meinen dasselbe. Die Umsatzsteuer wird umgangssprachlich oft Mehrwertsteuer genannt. Der Begriff steht auch auf manchen Rechnungen oder Quittungen. Der steuerrechtlich korrekte Fachbegriff lautet jedoch Umsatzsteuer.

Welcher Steuersatz gilt wann?

Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz in Höhe von 5 %für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Darüber hinaus gilt der allgemeine Steuersatz in Höhe von 16 %. Ab dem 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Für diese ist dann wieder der normale Steuersatz von dann 19 % zu berechnen.

Speisenlieferungen und Take Away – Gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz?

Wenn Speisen geliefert oder im Take Away verkauft werden, handelt es sich um eine Lieferung. Für diese Speisen gilt dann der gleiche Mehrwertsteuersatz wie beim Einkauf, also in aller Regel der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 5 beziehungsweise 7 %.  In Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Kaviar) kann auch der allgemeine Steuersatz von 16 beziehungsweise 19 % gelten.

Gibt es Getränke, die dem reduzierten Mehrwertsteuersatz unterliegen?

Bei Verzehr vor Ort sind alle Getränke ohne Ausnahme dem allgemeinen Steuersatz von 16 beziehungsweise 19 % zuzuordnen. Bis auf eine Ausnahme gilt dies auch bei Take Away und Lieferung. Milch und Milchmischgetränke im Take-Away- und Liefergeschäft fallen unter den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5 beziehungsweise 7 %. Achtung: Lediglich Milch und Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (zum Beispiel Molke) von mindestens 75 % des Endprodukts zählen dazu. Das heißt, dass der Milchkaffee im Außer-Haus-Verkauf mit einem Anteil von mindestens 75 % Milch dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5 beziehungsweise 7 % unterfällt. Das gilt wiederum nicht, wenn auch nur geringste Mengen Alkohol im Milchmischgetränk enthalten sind. Dann gilt auch im Take Away und bei der Lieferung der allgemeine Steuersatz von 16 beziehungsweise 19 %.

Müssen die Speise- und Getränkekarten geändert werden?

Die niedrigere Umsatzsteuer soll grundsätzlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben werden. Die Unternehmen sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Wenn ein Unternehmer den Mehrwertsteuervorteil ganz oder teilweise an seine Gäste weitergeben will, können die Preise in Speisekarten (und ähnlichem) unverändert bleiben. Stattdessen wird ein genereller prozentualer Nachlass gewährt. Dieser „Pauschalrabatt“ muss zeitlich begrenzt sein, beispielsweise vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020. Außerdem muss er bekannt gemacht werden, etwa durch einen Aushang im Gastraum, einem Banner auf der Website oder einen entsprechenden Hinweis in der Speise- und Getränkekarte. Beim Zahlen wird von der Rechnungssumme, die sich aus den konsumierten Speisen und Getränken zu den in der Speise- und Getränkekarte aufgeführten Preisen ergibt, ein pauschaler prozentualer Teil abgezogen. Der Preisnachlass muss genereller Art sein und sich beispielsweise auf alle Speisen oder alle Getränke beziehen. Möglich ist auch ein abgrenzbares Angebot zu wählen, beispielsweise ein Rabatt „auf alle Fleischgerichte“. Diese Ausnahmemöglichkeit besteht allerdings nicht für preisgebundene Artikel wie Zeitungen und Zeitschriften.

Was ist bei laufenden Verträgen zu beachten, beispielsweise für Strom, Gas, Wärme, Wasser oder Telefon?

Bei Strom, Gas, Wärme oder Wasser ist in der Regel die Ablesung entscheidend. Der geltende Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Ablesung ist für den gesamten Abrechnungszeitraum gültig. Die Versorgungsunternehmen können den Zeitraum vor dem 1. Juli 2020 und den im zweiten Halbjahr aber auch getrennt abrechnen. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 gilt dann der alte Umsatzsteuersatz, für Zeiten im zweiten Halbjahr 2020 der neue Umsatzsteuersatz. Beim Telefon ist das Ende des Rechnungszeitraums entscheidend. Wird das Telefon beispielsweise vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2020 abgerechnet, gilt der neue Umsatzsteuersatz von 16 %. Weitere Information zur beschlossenen Mehrwertsteuersenkung für Gastronomie und Hotellerie finden Sie hier.