Doch was bedeutet das eigentlich konkret? Detaillierte Informationen zur Mehrwertsteuersenkung hat der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) in einem Merkblatt zusammengefasst. Wir geben Ihnen hier einen Überblick der wesentlichen Inhalte.
Welcher Steuersatz gilt wann?
Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020: Es gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz in Höhe von 5 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken und der allgemeine Steuersatz in Höhe von 16 Prozent, zum Beispiel für Getränke. Ab dem 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021: Es gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Für diese gilt der normale Steuersatz 19 Prozent.
Was sind Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen?
Über das gesamte Mehrwertsteuersystem ist unter der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) folgendes in Artikel 6 geregelt: (1) Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers. (2) Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1. Fazit: Der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 5 bzw. 7 Prozent gilt in Deutschland ausdrücklich nicht für die Abgabe von Getränken.
Welche sonstigen Leistungen (Speisen) unterliegen dem reduzierten Steuersatz?
Alle Speisen und Gerichte, die zubereitet und den Gästen vor Ort im Restaurant serviert werden, unterliegen ab dem 1. Juli 2020 dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5 Prozent. Das gilt auch für Speisen, die im Einkauf dem allgemeinen Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent unterliegen. Beispiel: Der Gastwirt kauft im Großhandel Jakobsmuscheln, die dem allgemeinen Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent beim Einkauf unterfallen. Die zubereiteten und dem Gast servierten Jakobsmuscheln unterfallen als Restaurantleistung aber nun dem reduzierten Steuersatz von 5 bzw. 7 Prozent.
Gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz auch bei Speisen in Lieferungen und/oder Take-Away?
Wenn Speisen ohne weiter hinzutretende Dienstleistungen geliefert oder im TakeAway verkauft werden, handelt es sich um eine Lieferung und nicht um eine sonstige Leistung (Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung), mit der Folge, dass für diese Speisen der gleiche Mehrwertsteuersatz wie beim Einkauf anzuwenden ist. Dies ist bei Lebensmitteln in aller Regel der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 5 bzw. 7 Prozent. In Ausnahmefällen (z.B. Kaviar, Austern, Hummer, Langusten, Schnecken) kann jedoch auch der allgemeine Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent zutreffen. Beispiel: Der Gastwirt kauft im Großhandel Jakobsmuscheln, die dem allgemeinen Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent beim Einkauf unterliegen. Die zubereiteten Jakobsmuscheln werden an einen Gast nach Hause geliefert ohne weitere Erbringung von Dienstleistungen. Da es sich um eine (Speisen-) Lieferung handelt, unterfallen dieJakobsmuscheln dem allgemeinen Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent. Merke: Bei Take-Away und Lieferung nach Hause, ohne weitere hinzutretende Dienstleistungen, gilt für diese Speisen der gleiche Steuersatz wie beim Einkauf. Das ist bei Lebensmitteln in aller Regel der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 5 bzw. 7 Prozent.
Getränke im Rahmen eines Frühstücks, Buffets, Spar-Menü oder der Tagungspauschale
Nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen teilt eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung, so dass die Getränke, die beispielsweise im Rahmen eines Frühstücks oder Buffets abgegeben werden, ebenfalls dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5 bzw. 7 Prozent unterfallen müssten. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt der reduzierte Steuersatz von 5 bzw. 7 Prozent ausdrücklich nicht für die Abgabe von Getränken, so dass hier ein gesetzliches Aufteilungsgebot den steuerlichen Grundsatz von Haupt- und Nebenleistung durchbrechen könnte. Wenn also bei einem Frühstück / Buffet / Spar-Menü oder einer Tagungspauschale Speisen und Getränke zu einem Pauschalpreis abgegeben werden, könnten die Getränke nach dem gesetzlichen Aufteilungsgebot dem allgemeinen Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent unterliegen. Hinweis: Abschließend kann hierzu erst nach Veröffentlichung eines BMF-Schreibens eine Handlungsoption aufgezeigt werden.
Getränke, die dem reduzierten Mehrwertsteuersatz unterliegen
Bei Verzehr vor Ort, also im Restaurant, unterfallen alle Getränke ohne Ausnahme dem allgemeinen Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent. Bis auf eine Ausnahme gilt dies auch bei Take-Away und Lieferung. Ausnahme-Hinweis: Milch und Milchmischgetränke im Take-Away- und im Liefergeschäft unterfallen dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5 bzw. 7 Prozent lediglich Milch und Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z.B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses. Das heißt, dass der Milchkaffe im Außer-Haus-Verkauf mit einem Anteil von mindestens 75 Prozent Milch dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5 bzw. 7 Prozent unterfällt. Das gilt wiederum nicht, wenn auch nur geringste Mengen Alkohol im Milchmischgetränk enthalten sind. Dann gilt auch im Take-Away und bei der Lieferung der allgemeine Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent. Beim Verzehr vor Ort gilt auch für Milch und Milchmischgetränke immer der allgemeine Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent.
Pauschalangebote/-pakete
Wenn bislang mehrere Einzelleistungen, die demselben Mehrwertsteuersatz unterlagen, zu einem Angebotspaket zusammengefasst wurden, konnte ein Gesamtpreis gebildet und die Gesamtleistung in der Rechnung in einem Betrag ausgewiesen werden. Beispiel: Der Betreiber einer Bowling-Bahn bietet ein Pauschalpaket für eine Person Bowling mit Essen und Getränken zu einem Preis von 20,- Euro an. Diese Leistungen unterliegen bis zum 1. Juli 2020 einheitlich dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent. Ab dem 1. Juli 2020 muss das Gesamtentgelt aufgeteilt werden in den kalkulatorischen Teil Nutzung der Bowling-Bahn, Essen und Getränke. Fazit: Bei allen Einzelleistungen, die demselben Mehrwertsteuersatz unterliegen, kann ein Gesamtpreis gebildet werden. Bei einem Paket, in dem Leistungen zu unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen zusammengefasst sind, muss der Gesamtpreis aufgespalten werden nach Leistungen zum allgemeinen Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent und Leistungen zum reduzierten Steuersatz von 5 bzw. 7 Prozent.
Party-Service und/oder Catering
Bislang war die Frage bei Speisenlieferungen (zum reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5 bzw. 7 Prozent), wie viel Dienstleistung zur reinen Speiselieferung hinzutreten darf, ohne dass aus der Lieferung eine sonstige Leistung (zum allgemeinen Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent) wurde. Für die reine Speiselieferung, beispielsweise im Rahmen eines Caterings, gilt nach wie vor der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 5 bzw. 7 Prozent. Treten zu der reinen Speiselieferung nun Dienstleistungselemente hinzu, wie beispielsweise die Gestellung von Geschirr, Tischen, Stühlen und Bedienpersonal, handelt es sich um eine sonstige Leistung (Verpflegungsdienstleistung), die bis zum 30. Juni 2020 dem allgemeinen Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent unterliegt. Nach der Definition der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind Verpflegungsdienstleistungen die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers. Daraus folgt, dass die Speisenlieferung mit zusätzlichen Dienstleistungselementen eine Verpflegungsdienstleistung ist, die ab dem 1. Juli 2020 dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5 bzw. 7 Prozent unterfällt.
Behandlung von Rechnungen über vor dem 1. Juli 2020 erhaltene Anzahlungen, für Leistungen nach dem 1. Juli 2020
Wenn ein Unternehmer bereits eine Anzahlung für eine Leistung vor dem 30. Juni 2020 erhalten hat, die nach dem 1. Juli 2020 ausgeführt wird, und darüber eine Rechnung ausgestellt hat, ist die Rechnung zumindest hinsichtlich der Angabe des Mehrwertsteuersatzes und des Steuerbetrages zu korrigieren. Maßgeblich für den korrekten Mehrwertsteuersatz ist der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Zahlung oder Anzahlung. Beispiel: Ein Gast hat einen Hotelaufenthalt vom 15. Juli bis zum 20. Juli 2020 für 150,- Euro pro Übernachtung gebucht und bereits im Mai 2020 eine Rechnung über eine pauschale Anzahlung in Höhe von 200,- Euro brutto erhalten. Die Rechnung beinhaltet ausschließlich Beherbergungsleistungen, die dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5 bzw. 7 Prozent unterfallen. In der Rechnung über die Anzahlung hat der Hotelier einen Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für die Übernachtung und einen Steuerbetrag von 13,08 Euro ausgewiesen. Das Entgelt für die Übernachtungen beträgt insgesamt 750,00 Euro brutto. Innerhalb dieser Endrechnung ist die Stornierung der Rechnung über die Anzahlung erfolgt. Einer Berichtigung des Steuerausweises in der Rechnung über die Anzahlung bedarf es nicht, wenn in der Endrechnung über die gesamte Leistung der geltende Steuersatz von 5 Prozent ausgewiesen ist. Die Umsatzsteuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Behandlung von Beherbergungsleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 beginnen und erst Tage danach enden
Für die Anwendung des Steuersatzes ist die Erbringung der Leistung maßgebend. Eine Übernachtungsleistung ist erbracht, wenn diese endet. Bei mehreren Übernachtungen handelt es sich grundsätzlich um Teilleistungen. Beispiel: Ein Gast übernachtet vom 29. Juni bis zum 3. Juli in einem Hotel. Der Gast hat lediglich Übernachtung mit Frühstück gebucht. Für die Beherbergungsleistung vom 29. Juni bis zum 30. Juni beträgt der Mehrwertsteuersatz 7 Prozent. Für die Beherbergungsleistung vom 30. Juni bis zum 3. Juli beträgt der Mehrwertsteuersatz 5 Prozent. Hinweis: Anmerkungen zur Umsatzsteuer für das Frühstück siehe Punkt 5.
Was gilt, wenn ein Unternehmer den Mehrwertsteuersatz zum 1. Juli 2020 nicht ändert?
Wenn ein Unternehmer den Steuersatz von 19 Prozent nicht auf 16 Prozent oder von 7 Prozent auf 5 Prozent in seinen Rechnungen zum 1. Juli 2020 ändert, schuldet er den zu hoch ausgewiesenen Mehrwertsteuersatz bzw. Mehrwertsteuerbetrag dem Finanzamt und muss diesen abführen. Wenn Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist, der vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann dieser aus der Rechnung mit der falsch ausgewiesenen Umsatzsteuer keinen Vorsteuerbetrag gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Er erhält also die gezahlte Mehrwertsteuer nicht erstattet, auch nicht anteilig in Höhe von 16 bzw. 5 Prozent. Fazit: Es sollten ab dem 1. Juli 2020 nur noch Rechnungen mit den korrekten Mehrwertsteuersätzen von 5 bzw. 16 Prozent Mehrwertsteuer ausgestellt werden.
Änderung von Speise- und Getränkekarten, wenn ein Unternehmer den Mehrwertsteuervorteil ganz oder teilweise an seine Gäste weitergeben will
Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 hat das Bundeswirtschaftsministerium mitgeteilt, dass es möglich ist, die Preise in Preisverzeichnissen oder Preisauszeichnungen auf den Waren unverändert zu lassen und einen generellen prozentualen Nachlass zu gewähren. Die Gewährung eines „Pauschalrabatts“ muss zeitlich begrenzt sein, beispielsweise vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020, oder auch für einen kürzeren Zeitraum. Dieser Pauschalrabatt muss bekannt gemacht werden, z.B. durch einen Aushang im Gastraum, ein Banner auf der Website oder einen entsprechenden Hinweis in der Speise- und Getränkekarte. Der Preisnachlass muss genereller Art sein, sich beispielsweise auf alle Speisen oder alle Getränke oder auch auf alle Speisen und Getränke beziehen. Möglich ist auch ein abgrenzbares Angebot zu wählen, beispielsweise den Rabatt „auf alle Fleischgerichte“ zu gewähren. Diese Ausnahmemöglichkeit besteht allerdings nicht für preisgebunden Artikel wie beispielsweise Zeitungen und Zeitschriften. Von der Rechnungssumme, die sich aus der Addition der verzehrten Speisen und Getränke zum in der Speise- und Getränkekarte aufgeführten Preisen ergibt, wird dann ein pauschaler prozentualer Teil am Ende der Rechnung für die rabattierten Speisen oder Getränke abgezogen. Die schutzwürdigen Interessen der Gäste würden deshalb nicht verletzt, da letztlich weniger bezahlt werden muss, als in den Speise- und Getränkekarten angegeben ist.
Behandlung von Einzweckgutscheine, die vor dem 1. Juli 2020 verkauft und ab dem 1. Juli eingelöst werden?
Einzweckgutscheine liegen vor, wenn im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststeht, an welchem Ort und mit welchem Steuersatz die dem Gutschein zugrunde liegende Leistung zu besteuern ist. Die Mehrwertsteuer muss bereits beim Verkauf des Einzweckgutscheins abgeführt werden. Wenn Einzweckgutscheine mit einem Seite 9 der aktuellen Mitgliederinformation Reduzierter Mehrwertsteuersatz, Stand: 19. Juni 2020 Umsatzsteuersatz von 19 Prozent verkauft wurden, musste bereits die Mehrwertsteuer abgeführt werden. Wenn nach dem 1. Juli Gäste mit einem solchen Gutschein bezahlen wollen, könnte den Gästen angeboten werden, den Gutschein rückabzuwickeln. Der Gutschein wird gegen Zahlung des vollen Gutscheinwertes zurückgenommen. Der aktuelle Geschäftsvorfall kann dann unter Berücksichtigung des neuen Mehrwertsteuersatzes abgewickelt werden. Der Gutschein ist aufzubewahren und die Umsatzsteuer von Finanzamt zurückzufordern.
Besteht ein Anspruch von Vertragspartnern auf die Weitergabe des Mehrwertsteuervorteils?
Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen, die vor dem 1. März 2020 Brutto-Preisvereinbarungen mit einem Hotel oder einem Restaurant getroffen haben, Anspruch auf einen wirtschaftlichen Ausgleich haben. Rechtliche Grundlage dafür ist der § 29 Umsatzsteuergesetz. Danach werden bei einer Verringerung der umsatzsteuerlichen Belastung dem Leistungsempfänger, also dem Kunden/Gast, zivilrechtliche Ausgleichsansprüche gegenüber dem leistenden Unternehmer, also dem Hotel oder Gastronom, eingeräumt. Wörtlich heißt es in § 29 Umsatzsteuergesetz, das Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich besteht, also nicht zwingend eine vollständige Weitergabe des Mehrwertsteuervorteils seitens des Gastes gefordert werden kann. Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist, dass der Vertrag, auf dem die Leistung beruht, nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen worden ist. Rechtlicher Hinweis: Bei den hier abgebildeten Informationen handelt es sich um nach bestem Wissen zusammengestellte Hinweise und Empfehlungen der DEHOGA. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Publikation. Sie stellt keine steuerliche Beratung oder Rechtsberatung dar und vermag eine Rechtsberatung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.