Lesezeit: 5 min

Versicherungsschutz bei Betriebsschließung

Zahlreiche Gastronomen und Hotelbetreiber haben ihre Läden aufgrund der Corona-Krise geschlossen. Welche Dinge erledigt werden sollten, bevor man den Betrieb in den zeitweiligen Ruhestand schickt, haben wir hier erklärt. Doch wie sieht es eigentlich mit denjenigen Gastronomen aus, die eine Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben? Wir fassen zusammen, was sie jetzt wissen sollten.  

Inhalt

Wegbrechende Einnahmen führen bei den meisten Gastronomen derzeit zu starken finanziellen Engpässen. Neben Soforthilfen des Staates setzen viele auf die Leistungen der Versicherungen, die sie in besseren Zeiten abgeschlossen haben. Unter welchen Voraussetzungen zahlt die Versicherung und was muss wann bei wem angezeigt werden?

Unter welchen Voraussetzungen zahlt die Versicherung?

Versicherungen formulieren in ihren Bedingungen für Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsschließungsversicherungen jeweils individuell, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Die meisten eint jedoch, dass „die zuständige Behörde eine Betriebsschließung behördlich angeordnet haben muss“. Diese Voraussetzung ist im Falle der Corona-Krise gegeben. Doch, Achtung: Wenn Gastronomen bereits vor der offiziellen Anordnung ihren Laden geschlossen haben, könnten sie unter Umständen auf ihren Kosten sitzen bleiben.

Welche Behörde muss die Schließung angeordnet haben?

Derzeit ist diese Frage noch nicht final entschieden. Es sieht jedoch so aus, dass sich folgende Rechtsauffassung durchsetzt: Es reichen allgemeine überregionale Anordnungen, zum Beispiel die der Landesregierungen aus, um Versicherungsschutz zu haben.

Hat es Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, welche Behörde die Schließung angeordnet hat?

In Versicherungsbedingungen ist in der Regel von „zuständigen Behörden“ die Rede, die die Schließung angeordnet haben müssen. Daher sollten allgemeine Anordnungen, zum Teil auf Landes-, zum Teil auf Bundesebene ausreichend sein, damit die Versicherung eintritt.

Was muss der Versicherung wann angezeigt werden?

Zu den Anzeigepflichten sollte man seinen Vertrag genau prüfen (lassen), um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Die Schließung (und damit der Versicherungsfall) sollte der Versicherung umgehend gemeldet werden. Auch bei den zuständigen Behörden sollten Gastronomen melden, dass sie auf ihre Anordnung hin geschlossen haben und darauf hinweisen, dass sie prüfen werden, welche Entschädigungsansprüche entstehen. Hiermit sichert sich der Gastronom gegenüber der Versicherung ab, die oftmals verlangt, dass etwaige Entschädigungsansprüche ohne Verzug bei den zuständigen Behörden gemeldet werden.

Muss die Versicherung informiert werden, wenn ein Mitarbeiter in Quarantäne ist?

Ja, Gastronomen sollten die Versicherung in diesem Fall informieren. Die weiter zu leistenden Lohnkosten wären dann in den meisten Fällen durch die Versicherung abgesichert. Außerdem erfüllt der Versicherungsnehmer auf diese Weise die Informationspflichten, die er lt. Versicherungsbedingungen i.d.R. erfüllen muss.

Was zahlt die Betriebsschließungsversicherung?

Hier kommt es auf die Versicherungsbedingungen an, unter denen man den Vertrag abgeschlossen hat. Wenn der gesamte Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung schließen muss, werden i.d.R. Tagessätze für den vereinbarten Zeitraum (30 bis 60 Tage) gezahlt, die entweder pauschal angesetzt oder anhand des Jahresgewinns ermittelt werden. Häufig werden auch Lohnkosten übernommen, wenn Mitarbeitende aufgrund der behördlichen Anordnung nicht mehr arbeiten dürfen. In manchen Fällen zahlt die Versicherung auch bei teilweiser Schließung des Betriebs, bei Kurzarbeit oder bei Ausfällen einzelner Abteilungen.

Zahlt die Versicherung auch dann, wenn Entschädigungsansprüche gegen den Staat bestehen?

Nein, wenn durch die angeordnete Schließung Anspruch auf Entschädigung gegen die Behörden besteht, muss die Versicherung nicht zahlen. Noch ist dies jedoch nicht entschieden. Derzeit schnüren die staatlichen Stellen Hilfspakete für Unternehmen und Bevölkerung. Erst danach wird die Frage geklärt, ob ein Entschädigungsanspruch seitens der Behörden besteht.

Was tun, wenn die Versicherung die Zahlung ablehnt oder nicht reagiert?

Derzeit werden die Versicherungen mit Anfragen überschwemmt­. Ein kleiner Zeitpuffer sollte daher eingeplant werden. Es empfiehlt sich jedoch, von Anfang an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzuzuziehen. Oft reagieren Versicherungen schneller, wenn sie Post vom Anwalt und nicht „nur“ vom Unternehmer selbst bekommen. Dass die Versicherung die Zahlung ablehnt, wird kein Einzelfall bleiben. Versicherungen werden versuchen, jeden Formfehler zu ihren Gunsten zu nutzen. Auch hier kann anwaltliche Unterstützung helfen.

Sind die Auswirkungen von Covid-19 überhaupt versicherungstechnisch abgesichert?

Wieder einmal kommt es auf die Vertragsbedingungen an. Wenn eine Versicherung nur pauschal auf die Regeln zu meldepflichtigen Krankheiten im Infektionsschutzgesetz (InfSG) verweist, sollte Versicherungsschutz bestehen, weil Covid-19 seit Februar 2020 eine nach dem InfSG meldepflichtige Krankheit ist. Manche Versicherungen versichern jedoch nur gegen Krankheiten, die namentlich in den Vertragsbedingungen erfasst sind. Da Covid-19 ein völlig neuer Erreger ist, nutzen Versicherungen dies aus, um eine Deckung abzulehnen. Versicherungsrechtler gehen jedoch davon aus, dass dies nicht haltbar sein wird. Wenn in den Versicherungsbedingungen Bezug auf meldepflichtige Krankheiten nach dem InfSG genommen wird, sollte auch Covid-19 abgesichert sein, da die Krankheit durch eine Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 01.02.2020 zu einer meldepflichtigen Krankheit erklärt wurde.