Kleine und mittelständische Betriebe haben jetzt bis 30. September 2020 Zeit, einen Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen. Ursprünglich war die Deadline für den 31. August 2020 angesetzt.
Überbrückungshilfen – ein kurzer Überblick
Gefördert werden kleine und mittelständische Unternehmen, die besonders hart von der Corona-Pandemie getroffen worden sind. Die Mittel sollen helfen, die momentan angespannte wirtschaftliche Situation sowie die kommenden Monate zu überbrücken. Wichtige Eckpunkte für die Hilfen sind: Unternehmen war bis 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten Aufgrund Corona-Krise Tätigkeiten vollständig / zu wesentlichen Teilen eingestellt NEU: Antragsfrist endet am 30. September 2020 Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten wie beispielsweise Mieten, Ausgaben für notwendige Instandhaltung oder Versicherungen. Die Überbrückungshilfe erstattet zwischen 40% und 80% der Fixkosten abhängig vom Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahresmonat. Beantragt werden die Hilfen durch ein zweistufiges Antragsverfahren von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Ausführliche Informationen zu den Überbrückungshilfen finden Sie in diesem Beitrag des Gastrotickers.