Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit soll Unternehmen helfen, existenzbedrohende Zeiten wie die Corona-Pandemie wirtschaftlich zu überbrücken. Wenn Restaurants, Bars, Clubs und Hotels vorübergehend schließen müssen und dadurch in Schieflage geraten, kann für die Beschäftigten Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Während der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit der betroffenen Angestellten temporär herabgesetzt, bis sich die außergewöhnliche Situation erholt hat.
Welche Voraussetzungen müssen für Kurzarbeit erfüllt sein?
Kurzarbeitergeld (kurz KUG) ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt wird. Die Bundesregierung hat am 13. März 2020 im Eilverfahren eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die den Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht. Abgesenkte Voraussetzungen und erweiterte Leistungen gelten laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil rückwirkend ab 01. März 2020, sodass Kurzarbeiterentgelte bis zu diesem Datum nachträglich ausgezahlt werden. Mehr erfahren Sie auch hier.
Wie lässt sich das Kurzarbeitergeld errechnen?
Im ersten Schritt ist das jeweilige Steuerjahr festzulegen, in dem der Betrieb Kurzarbeit vom Arbeitgeber angeordnet hat. Das Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich für 12 Monate vom Arbeitsamt geleistet. Die Angabe des regulären Bruttoeinkommens, das ohne den Arbeitsausfall zu erwarten gewesen wäre, dient als erste Berechnungsgrundlage. Im nächsten Schritt ist das durch die Kurzarbeit reduzierte Monatsbrutto einkommen anzugeben. Dieser Monatsbruttolohn wird auch als Ist-Entgelt bezeichnet. Abhängig von der Steuerklasse, der Anzahl der Kinder und Ort der Arbeitsstelle Ost / West, kann das Netto Kurzarbeitergeld errechnet werden. Zur Berechnung kann folgender Kurzarbeitergeld-Rechner genutzt werden.