In einem Statement gibt der DEHOGA eine Einschätzung ab und teilt die Ergebnisse der juristischen Prüfung, die in seinem Auftrag durchgeführt wurde. Auch ein Muster-Anschreiben, das Gastronomen auf ihren individuellen Fall anpassen und an ihren Vermieter oder Verpächter senden können, stellt der DEHOGA bereit.
Dürfen Gastronomen die Miete oder Pacht reduzieren?
Die Rechtslage ist nicht abschließend geklärt und abhängig vom Einzelfall. Es bestünden laut DEHOGA jedoch gute Gründe dafür, dass sich Gastronomen, die ihren Betrieb vollständig oder nahezu vollständig einstellen mussten, auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ aufgrund der behördlich angeordneten Schließungen berufen könnten. Für Betriebe, die weiterhin zumindest Take-Away- oder Lieferangebote bereit halten, könnte es etwas schwieriger werden.
Wie sollten Gastronomen eine Miet- oder Pachtreduzierung angehen?
Grundsätzlich empfiehlt der DEHOGA, unternehmerisch abzuwägen, wie sich Betriebe gegenüber ihrem Vermieter oder Verpächter verhalten wollen. Wenn eine Mietreduzierung wirtschaftlich unumgänglich sei, sollte zunächst Kontakt aufgenommen werden, um eine Lösung im gegenseitigen Einvernehmen zu finden. Erst wenn dies nicht gelingt, solle unter Vorbehalt der Rückforderung die Miete oder Pacht gezahlt und der Vermieter oder Verpächter darüber informiert werden. In diesem Falle könnten gastronomische Betriebe später die Miete oder Pacht zurückverlangen, wenn gerichtlich entschieden werden sollte, dass sie in der Tat nicht hätten zahlen müssen.
Muster-Anschreiben für die Miet/Pacht-Reduzierung
Der DEHOGA hat ein Muster-Anschreiben zur Verfügung gestellt, das Bausteine für die Reaktionsmöglichkeiten gegenüber Vermietern bzw. Verpächtern enthält. Der Verband weist jedoch darauf hin, dass nicht jede Vertragskonstellation oder Verhandlungssituation damit abgefangen werden könne.