Die neue Verordnung schließt insbesondere die Behandlung von Beschäftigten und Gästen gleichermaßen ein. Zentrale Punkte konzentrieren sich auf die differenzierte Behandlung der Umstände innerhalb der gastronomischen Umgebung. Hierzu gehören u.a. der Umgang mit Einrichtungsgegenständen und Verhaltensweisen der Gäste und Mitarbeiter.
Allgemeine Schutzmaßnahmen in der Gastronomie
Beschäftigten und Gästen ist ein Zugang nicht gestattet, sollten sie innerhalb der letzten 14 Tage mit SARS-CoV-2 Infizierten Kontakt gehabt haben oder Symptome eines Atemwegsinfekts aufweisen. Eine Kontaktnachverfolgung ist weiterhin vom Betreiber unter Einverständnis der Gäste zu erheben. Hierbei sollten der Name des Gastes, das Datum und die Uhrzeit des Besuchs sowie die Kontaktdaten per Telefon oder E-Mail erhoben werden.
Abstandsregelungen zwischen Mitarbeitern und Gästen
Grundsätzlich ist stets ein Mindestabstand von 1,5 Metern aller anwesenden Gäste und Mitarbeiter einzuhalten. Dies findet u.a. bei der Bestuhlung und den Verkehrswegen innerhalb der Speisenwirtschaft Anwendung. Besonderes Augenmerk ist auf Treppen, Türen und Aufzüge zu richten. Körperkontakte in Form von Händeschütteln oder Umarmungen sind grundsätzlich zu verzichten. Das individuelle Zuweisen der Sitzplätze ist verpflichtend, um unnötige Kontakte zwischen Gästen zu vermeiden. Die Kontakthäufigkeiten zwischen Mitarbeitern und Gästen ist, soweit möglich, grundsätzlich auf ein Minimalmaß zu reduzieren.
Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen im gastronomischen Betrieb
Die Anwendung von Reinigungsmöglichkeiten in Form von Desinfektionsmitteln oder Gelegenheiten zum Waschen der Hände wird verpflichtend verordnet. Ein besonderer Hinweis auf die Reinigung ist vom Personal an die Gäste vor Betreten des Betriebes auszurichten. Die persönliche Hygiene der Mitarbeiter, insbesondere beim Umgang mit Arbeitsgeräten wie Tablets, Servierwagen oder Geschirr, ist sicherzustellen. Mund-Nasen-Bedeckungen sind in ausreichender Anzahl den Mitarbeitern bereitzustellen. Benutztes Geschirr ist mit tensidhaltigen Reinigungsmitteln bei einer Temperatur von mindestens 60 Grad zu reinigen.
Zahlungsabwicklung der Gäste
Alle Zahlungsabwicklungen sollten, sofern möglich und zumutbar, digital und ohne Bargeld erfolgen. Bargeldlose Zahlungsmittel sollten vorab angekündigt werden. Der direkte Kontakt zwischen Mitarbeitern und Gästen bei der Zahlung ist, sofern räumlich möglich, mit einem Mindestabstand einzuhalten. Die Geldübergabe ist grundsätzlich über geeignete Ablageflächen und Vorrichtungen zu organisieren, um unnötige Kontaktpunkte zu vermeiden.
Weitere Maßnahmen zum Schutz von Mitarbeitern
Zur Reduzierung von Infektionsketten wird empfohlen, eigene Serviceteams zu organisieren und einen eigenen Schichtbetrieb festzulegen. Unnötig lange Anfahrtswege sind Beschäftigten grundsätzlich untersagt. Auf die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zugunsten des Individualverkehrs ist zu achten. Eine ausreichende Anzahl von Mitarbeiterparkplätzen ist vom Betreiber bereitzustellen. Eine umfangreiche Schulung und Informationsgrundlagenschaffung sind bei den Mitarbeitern durchzuführen, der Betriebsrat ist hierbei in Kenntnis zu setzen, um die entsprechenden Änderungen und Überarbeitungen von Abläufen sicherzustellen. Sämtliche Schritte stehen auch nach der Öffnung der Außen- und Innengastronomie unter Vorbehalt. Weiterhin wird das Infektionsgeschehen hierzu im ständigen Austausch mit den Behörden beobachtet, um das verantwortungsvolle und umsichtige Verhalten weiter fortzuführen.