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Personalaufbau und Neueinstellungen in der Kurzarbeit

Gesetzliche Regelungen haben oftmals ihre Tücken. Auch beim Kurzarbeitergeld kommen bei manchen Betroffenen Fragen auf. Was ist beispielsweise, wenn man aus bestimmten Gründen einen neuen Mitarbeiter braucht? Geht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld verloren? In diesem Beitrag geben wir einen Überblick, wann Neueinstellungen während der Kurzarbeit erlaubt sind.

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Was passiert, wenn es eine Neueinstellung während der Kurzarbeit gibt? Unter bestimmten Voraussetzungen ist das tatsächlich kein Problem – auch während dieser holprigen Phase. Nach der gesetzlichen Regelung muss die Neueinstellung aber auf "zwingenden Gründen" beruhen. Welche Gründe das sind, lesen Sie hier.   

Gründe für Neueinstellungen während der Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld wird gezahlt, wenn der Arbeitsausfall unvermeidlich ist. In vielen Fällen wird der Arbeitsausfall vermieden oder verringert, wenn statt einer Neueinstellung die kurzarbeitenden Mitarbeiter wieder stärker eingesetzt werden. Gibt es aber „zwingende Gründe“ warum neues Personal eingestellt wird, ist das erlaubt. Diese zwingenden Gründe können vertraglicher, betrieblicher oder gesetzlicher Art sein. Dazu einige Beispiele: Einstellung oder Übernahme von Auszubildenden Rückkehr von Mitarbeitern aus Mutterschutz oder Elternzeit Arbeitsvertrag / verbindliche Einstellungszusage gegenüber dem neuen Mitarbeiter bereits vor der Phase der Kurzarbeit (Nachweis erforderlich!) neuer Mitarbeiter weist eine spezielle Qualifikation auf / ist eine nicht entbehrliche Fachkraft, die zu diesem Zeitpunkt für die Weiterführung des Betriebes unverzichtbar ist neuer Mitarbeiter wird für einen Bereich des Betriebes eingestellt, in dem nicht kurzgearbeitet wird, und die Stelle kann von keinem in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeiter eines anderen Bereichs ausgefüllt werden   Rein rechtlich ist die vorherige Zustimmung der Bundesagentur zu einer Neueinstellung während der Kurzarbeit nicht nötig. Die Entscheidung neue Beschäftigte einzustellen liegt prinzipiell beim Arbeitgeber. Neueinstellungen ohne zwingenden Grund können aber dazu führen, dass der Arbeitsausfall bei den kurzarbeitenden Beschäftigten nicht mehr als unvermeidbar angesehen wird. Daraufhin kann die Auszahlung des Kurzarbeitergelds eingestellt werden. Daher ist es sinnvoll, sich vor der Neueinstellung während der Kurzarbeit mit der zuständigen Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen. Dort kann man sich dann mit der Agentur abstimmen und alles schriftlich dokumentieren. Weitere Infos dazu finden Sie in den "FAQs zur Kurzarbeit aufgrund der Corona-Folgen" der DEHOGA.