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Stornierung bei Beherbergungsverbot

Die Bundesländer haben ein Beherbergungsverbot erlassen. Doch für Hoteliers stellt sich die Frage: Was tun, wenn ein Gast aus einem Risikogebiet angereist ist?

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Vor allem der DEHOGA hat das Beherbergungsverbot kritisiert. Einer der Knackpunkte: Das Storno-Recht bei der Herkunft der Gäste aus einem Risikogebiet.

Keine einheitliche Regelung bei Stornierung wegen Beherbergungsverbot

Falls Gäste aus Risikogebieten überhaupt nicht beherbergt werden dürften, sei die Reise schlicht nicht möglich. «Die Folge ist, dass der Mietvertrag damit beendet ist», so Reiserechtler Paul Degott. Das angezahlte Geld muss dann dem Gast zurückgezahlt werden. Anders sieht es bei Quarantänevorschriften aus, also wenn Anreise und Unterbringung weiterhin möglich sind. Dann müsse der Gast auch zahlen, sofern keine kostenlose Stornierung mehr möglich ist, erklärt Degott. Möglich sei dann aber unter Umständen eine kulante Regelung mit dem Hotel oder Anbieter des Ferienhauses. Auch der Hotelverband Deutschland (IHA) sieht die Lage so. Rein juristisch sei es Sache des Reisenden zu wissen, dass er in ein Risikogebiet fährt. Demnach habe der Reisende bei Nichtantritt die entsprechenden Kosten zu tragen. Selbstverständlich stehe es jedem Hotelier offen, aus Kulanz eine kostenlose Stornierung oder eine Gutschrift zu gewähren. Mehr Infos zu dem neuen Beherbergungsverbot finden Sie in diesem Beitrag des Gastrotickers.