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Überbrückungshilfe III

Inzwischen sind viele Betriebe in Gastronomie und Hotellerie seit fast sechs Monaten geschlossen. Damit gehören sie zu den Branchen, die besonders hart von der Corona-Pandemie betroffen sind und die von den aktuellen Neuregelungen profitieren, die Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium nun bekannt gegeben haben.  

Inhalt

Neben einem neuen Eigenkapitalzuschuss soll auch eine höhere Fixkostenerstattung gewährt werden. Wie die Förderung im Detail aussieht und beantragt werden kann, erläutern wir hier.

Neuer Eigenkapitalzuschuss

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe III erhalten Unternehmen, die besonders schwer und besonders lange von Schließungen betroffen sind, einen neuen Eigenkapitalzuschuss. Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent verzeichnen, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für förderfähige Fixkosten erstattet bekommt. Er ist gestaffelt und steigt an, je länger das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten hat. Gezahlt wird der Eigenkapitalzuschuss ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent. Bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat.  Folgende Fördersätze ergeben sich also für die einzelnen Monate: Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent à Höhe des Zuschlags und 2. Monat à kein Zuschlag Monat à 25 Prozent Monat à 35 Prozent und jeder weitere Monat à 40 Prozent Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Höhere Fixkostenerstattung

Zudem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden nur bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III

Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert. Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen. Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen. Die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend. Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen. Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Antragstellung für Überbrückungshilfe III

Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Damit wird eine zügige Umsetzung gewährleistet.  Die FAQ zur Überbrückungshilfe III (siehe Link unten) werden zeitnah überarbeitet und veröffentlicht. Darin wird dann das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert.  Sobald das Programm angepasst ist, kann über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ein Antrag auf Unterstützung gestellt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Bundesländer. Weitere Informationen: FAQ zu Beihilferegelungen des Wirtschafts- und des Finanzministeriums FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ Allgemeine Informationen zur Überbrückungshilfe III Informationen des DEHOGA Bundesverbandes zu Corona